Theorie
Rechtsschulung
- Vorladungen, Aussagen
- Hausdurchsuchungen
- Festnahme bei Straftaten ( PG)
- Beschwerdemöglichkeiten
- Deutsches Rechtsbüro
1. Vorladungen / Aussagen:
Vorladungen bei der Polizei:
Einer Vorladung zur Polizei als „Zeuge“ sowie als „Beschuldigter“ muss man NICHT nachkommen!
Vorladung zu Staatsanwalt und Gericht:
Einer Vorladung zur Staatsanwaltschaft bzw. bei Gericht oder der Staatsanwaltschaft MUSS man nachkommen. Es spielt dann auch keine Rolle ob ihr als Zeuge oder Beschuldigter vorgeladen seit.
Aussagen bei Staatsanwaltschaft und Gericht:
Als „Beschuldigter“ ist man nicht verpflichtet eine Aussage zu tätigen, sollte man aus egal welchen Gründen eine Aussage tätigen ist man NICHT verpflichtet die Wahrheit zu sagen.
Als „Zeuge“ ist man vor Gericht oder der Staatsanwaltschaft verpflichtet eine Aussage zu tätigen, dabei unterliegt man der Wahrheitspflicht.
Keine Aussage muss man machen wenn man mit dem / der „Beschuldigten“ verwandt bzw. verlobt ist oder sich durch seine Aussage selbst belasten würde.
Persönliche Angaben:
In einem Strafverfahren muss man folgende Angaben zur Person machen:
- Vorname – Familienstand
- Nachname – Angestelltenverhältnis ( Azubi, Arbeitnehmer…)
- Geburtsname – Polizeiliche Meldeanschrift
-Geburtstag / Ort – Staatsangehörigkeit
Keine Angaben zu Ehefrau, Eltern und Arbeitgeber!!!
Es reicht wenn man angibt ob man Azubi, Angestellter oder Selbständig ist.
Hinweis: Bevor ihr eine Aussage tätigt solltet ihr euch immer Rat vom Anwalt holen und evt. Akteneinsicht beantragen. KEINE UNTERSCHRIFTEN!!!!
Geschulte Aktivisten können euch auch sicherlich weiterhelfen!
2. Hausdurchsuchungen:
Sollte es früh morgens an deiner Haustüre klingeln und Beamte wollen in deine Wohnung um sie zu durchsuchen lässt du dir als allererstes den Durchsuchungsbefehl zeigen!
Dieser MUSS folgende Angaben enthalten:
- das Datum – die Straftat
- Unterschrift des Richters – den Tatvorwurf
- wonach wird gesucht – wo wird gesucht
Hinweis: Keinen Durchsuchungsbefehl müssen die Beamten haben wenn „Gefahr im Vollzug vorliegt“
Ist dies nicht der Fall dürfen die Beamten ohne Durchsuchungsbefehl NICHT in deine Wohnung!!!
Während der Hausdurchsuchung:
Du solltest dich weder von den Beamten einschüchtern lassen noch dich durch besonders freundliches Verhalten in Sicherheit wiegen. Beschimpfe die Beamten nicht und leiste keinen Widerstand. Du solltest NICHTS unterschreiben und dich NICHT mit den Beamten unterhalten, auch wenn diese zusichern das davon nichts in die Akten kommt.
Gewähre den Beamten nur Zutritt in die Räume für die sie auch einen Durchsuchungsbefehl haben. Zur Wohnung zählen auch Nebenräume wie Läden und Werkstätten sowie Scheunen, Garagen und auch das Auto.
Es darf immer nur ein Raum in deinem Beisein durchsucht werden.
Generell ist es so, dass die Räume die für einen Zugänglich sind durchsucht werden dürfen.
( In einer WG Bsp.: Küche, Bad, und eigenes Zimmer)
Du hast das recht einen Anwalt anzurufen oder einen Freund / Nachbar dazu zu ziehen.
Die Beamten müssen jedoch nicht mit der Durchsuchung warten bis diese 3. Person eingetroffen ist.
Am Ende der Hausdurchsuchung:
Am Ende musst du ein Durchsuchungsprotokoll und ein Beschlagnahmeprotokoll von den Beamten erhalten. In diesem Beschlagnahmeprotokoll ist es nicht ausreichend z.B.: 3 Bücher aufzuschreiben, sondern es müssen immer die Titel und der Verfasser aufgenommen werden.
Hinweis: Egal ob bei einer Hausdurchsuchung, Vorladung oder jeglicher Anderer Konfrontation mit dem Justizapperat des Systems:
Beachte in jedem Fall die Wichtigste aller Regeln: KEINE AUSSAGE, KEINE UNTERSCHRIFT!
3. Festnahme bei Straftaten:
Solltest du nach einer Straftat/ angeblichen Straftat festgehalten werden musst du deine Personalien bekannt geben. Es ist Ratsam keine Aussagen zu machen und im Zweifel den Anwalt zu befragen.
Polizeigewahrsam:
Sollten die Beamten dich in Polizeigewahrsam ( PG) nehmen, hast du vor der Vernehmung das Recht auf ein Telefonat mit deinem Anwalt.
Außerdem darfst du als Tatverdächtiger generell nur 48 Std festgehalten werden, an Wochenenden sogar bis zu 3 Tagen ( Freitagabend – Montagfrüh).
Sollten die Beamten dich dann immer noch nicht entlassen, musst du einem Haftrichter vorgeführt werden. Du bist auch in Polizeigewahrsam NICHT verpflichtet eine Aussage zu Tätigen und irgendetwas zu unterschreiben.
Du hast ein Recht auf Essen und Trinken, allerdings nicht auf Nikotin!
Lege gegen jede Erkennungsdienstliche Behandlung sofort Widerspruch ein und lass dir diesen Protokollieren. Währe dich aber nicht körperlich, sie kann auch mit Gewalt durchgeführt werden.
U-Haft:
Du darfst in Untersuchungshaft genommen werden wenn du keinen gültigen Wohnsitz hast, die Gefahr der Flucht und Verdunklung besteht oder die Möglichkeit der Beweisvertuschung besteht.
In U-Haft muss man so lange bleiben, wie es notwendig ist.
Mit anderen Worten: Bis das Urteil feststeht oder (aus welchem Grund auch immer) keine Flucht- oder Verdunklungsgefahr, Gefährdung von Zeugen usw. mehr besteht.
Von der Straftat selbst hängt die Dauer der U-Haft nicht ab.
Eine Entlassung aus der U-Haft bis zur Verhandlung könnte gegen Auflagen erfolgen, wenn keine Fluchtgefahr besteht, der Täter geständig und zur Mitwirkung bei der Aufklärung bereit ist und vor allem eine Wiederholungsgefahr auszuschließen ist. Das sollte man aber in jedem Fall mit seinem Anwalt/Verteidiger durchsprechen.
Beschwerdemöglichkeiten:
Häufig kommt es vor das Beamte Willkürlich Handeln, das bedeutet das sie dich ohne rechtliche Grundlage Festhalten, ohne Durchsuchungsbefehl und dein Einverständnis deine Wohnung betreten oder dich ohne Grund Körperlich verletzen bzw. beleidigen.
Je nach vergehen hast di die Möglichkeit gegen die Beamten vorzugehen.
Dabei gibt es mehrere Möglichkeiten.
- Dienstaufsichtsbeschwerde:
- Fortsetzungsfeststellungsklage
- Anzeige
Ich persönlich bevorzuge die Dienstaufsichtsbeschwerde, da der Beamte nach 3 solcher Beschwerden der gleichen Art seinen Posten / Job verliert.
Bei einer Anzeige muss man immer auch mit einer Gegenanzeige der Polizei rechnen, da diese oft Straftaten vertuschen möchten und so „gezwungenermaßen“ deine Aussage umdrehen muss.
Vor Gericht hast du dann kaum eine Chance neben einem Beamten glaubhaft zu wirken!
Wichtig: Sobald du z.B bei einer Demo oder auch nach einem Liederabend siehst das Beamte grundlos auf Kamerdaden losgehen und sich nicht an die Gesetze halten, versucht das immer anhand von Videos oder Fotos festzuhalten. Diese Beweise können den Kameraden vor Gericht helfen!
Wichtig ist auch das ihr das möglichst unauffällig macht, damit die Beamten euch nicht die Kamera wegnehmen und die Bilder löschen oder die Kamera zerstören.
5. Rechtsbüro:
Die Nationalisten aus Bochum haben ein Rechtsbüro eingeführt an das sich jeder Kamerad wenden kann:
Deutsches Rechtsbüro im Deutschen Rechtsschutzkreis
Richard Miosga
Postfach 400 215
44736 Bochum
http://www.deutsches-rechtsbuero.de
Wichtig ist auch das jeder Aktivist die Nummer eines nationalen Anwaltes hat.
Vor Gericht ist es gerade in Bayern häufig so, dass du verurteilt wirst, obwohl deine Unschuld praktisch bewiesen ist. „Normale“ Anwälte sind oft auf Richterliche Voreingenommenheit nicht vorbereitet. Außerdem gibt es viele Anwälte von uns die 24 Std / 7 Tage die Woche für dich da sind , die sich wirklich für dich einsetzen und z.B Telefonate gar nicht erst berechnen Bzw. allgemein billigere Preise für Kameraden anbieten.























